Deutliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen

Der Entwurf der Sozialversicherungsgrenzwerte für das Jahr 2025 wurde veröffentlicht. Die neuen Werte wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgestellt. Ab 2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung erstmals landesweit auf 96.600 Euro jährlich. Für die gesetzliche Krankenversicherung wird eine Grenze von 66.150 Euro pro Jahr festgelegt. Die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich auf 73.800 Euro.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung steigt um 4.500 Euro auf 73.800 Euro, was einem Zuwachs von 6,5 Prozent entspricht. Im Jahr 2024 lag der Anstieg bei 2.700 Euro, nachdem die Grenze zuvor um 2.250 Euro erhöht wurde.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) in der GKV wird angehoben – jährlich um 4.050 Euro auf 66.150 Euro, was einem Plus von 6,5 Prozent entspricht. Auf monatlicher Basis steigt die Grenze um 337,50 Euro auf 5.512,50 Euro. Einkünfte, die diesen Betrag übersteigen, bleiben beitragsfrei.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 7.550 auf 8.550 Euro monatlich bzw. von 90.600 auf 96.600 Euro jährlich. In den neuen Bundesländern steigt die Grenze von 7.450 auf 8.550 Euro im Monat bzw. von 89.400 auf 96.600 Euro im Jahr. Diese Anpassungen fallen mit einem Anstieg von rund 6,7 Prozent deutlicher aus als im laufenden Jahr.